BGBl. Nr. 204/1969
204. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Paragraph 70,
Von der Pflichtversicherung (Paragraph 68,) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (Paragraph 69,) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.