BGBl. Nr. 21/1969
21. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1968, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Paragraph 99,
Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.