BGBl. Nr. 256/1969
256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL römisch elf
Ziffer eins Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.