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BGBl. Nr. 256/1969

kundgemacht 18.07.1969 RIS↗
256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1969× zu Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 17.07.1969 · idF BGBl. Nr. 256/1969 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL römisch elf

Ziffer eins Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.