Vertragsparteien
*Österreich III 182/2000 *Afghanistan 256/1969 *Ägypten 227/1986 *Albanien 256/1969 *Algerien III 157/2008 *Angola III 66/1998 *Antigua/Barbuda III 66/1998 *Argentinien 256/1969 *Armenien III 157/2008 *Äthiopien 85/1974 *Australien 281/1976 *Bahamas 227/1986 *Bangladesch III 157/2008 *Barbados 85/1974 *Belarus 256/1969, III 66/1998 *Belgien 256/1969, 227/1986, III 157/2008 *Bolivien 85/1974 *Bosnien-Herzegowina III 66/1998 *Brasilien 256/1969 *Bulgarien 256/1969, III 66/1998 *Burkina Faso III 157/2008 *Burundi III 66/1998 *Chile 256/1969 *China 256/1969, III 66/1998 *Costa Rica 256/1969 *Côte d’Ivoire III 66/1998 *Dänemark 256/1969 *Deutschland/BRD 85/1974 *Deutschland/DDR 85/1974 *Dominikanische R 256/1969 *Ecuador 256/1969, III 134/2015 *El Salvador III 157/2008 *Eswatini 85/1974 *Fidschi 85/1974 *Finnland 256/1969 *Frankreich 256/1969 *Gabun 256/1969 *Georgien III 157/2008 *Ghana 256/1969 *Griechenland 256/1969 *Guatemala 256/1969, III 157/2008 *Guinea 227/1986 *Haiti 256/1969 *Indien 256/1969 *Indonesien 256/1969 *Irland 256/1969 *Island 256/1969 *Israel 256/1969 *Italien 256/1969 *Jamaika 256/1969 *Japan 256/1969 *Jemen III 66/1998 *Jordanien III 66/1998 *Jugoslawien 256/1969 *Kanada 256/1969 *Kasachstan III 157/2008 *Kirgisistan III 66/1998 *Kolumbien III 66/1998 *Kongo 256/1969 *Kongo/DR 227/1986 *Korea/R 256/1969 *Kroatien III 66/1998 *Kuba 256/1969 *Laos 256/1969 *Lesotho 281/1976 *Lettland III 66/1998 *Libanon 256/1969 *Libyen III 66/1998 *Luxemburg 227/1986 *Madagaskar 256/1969 *Malawi 256/1969 *Mali 281/1976 *Malta 256/1969 *Marokko 227/1986 *Mauretanien 281/1976 *Mauritius 85/1974 *Mexiko 227/1986 *Moldau III 66/1998 *Mongolei 256/1969 *Montenegro III 157/2008 *Nepal 256/1969 *Neuseeland 256/1969 *Nicaragua 256/1969 *Niederlande 85/1974, 227/1986 *Niger 256/1969 *Nigeria 227/1986 *Nordmazedonien III 66/1998 *Norwegen 256/1969 *Pakistan 256/1969 *Palästina III 222/2016 *Papua-Neuguinea 227/1986 *Paraguay III 66/1998 *Peru 281/1976 *Philippinen 256/1969 *Polen 256/1969, III 66/1998 *Ruanda III 157/2008 *Rumänien 256/1969, III 66/1998 *Salomonen 227/1986 *Sambia 85/1974 *Schweden 256/1969 *Senegal 256/1969 *Serbien III 157/2008 *Sierra Leone 256/1969 *Simbabwe III 66/1998 *Slowakei III 66/1998 *Slowenien III 66/1998 *Spanien 281/1976 *St. Vincent/Grenadinen III 157/2008 *Tadschikistan III 157/2008 *Tansania 281/1976 *Thailand 256/1969 *Trinidad/Tobago 256/1969 *Tschechische R III 66/1998 *Tschechoslowakei 256/1969, III 66/1998 *Tunesien 256/1969 *Türkei 256/1969 *UdSSR 256/1969, III 66/1998 *Uganda III 66/1998 *Ukraine 256/1969, III 66/1998 *Ungarn 256/1969, III 66/1998 *USA 281/1976 *Usbekistan III 66/1998 *Venezuela 227/1986 *Vereinigtes Königreich 256/1969, 281/1976, III 66/1998 *Zentralafrikanische R 256/1969 *Zypern 256/1969*Österreich römisch drei 182 aus 2000, *Afghanistan 256 aus 1969, *Ägypten 227 aus 1986, *Albanien 256 aus 1969, *Algerien römisch drei 157 aus 2008, *Angola römisch drei 66 aus 1998, *Antigua/Barbuda römisch drei 66 aus 1998, *Argentinien 256 aus 1969, *Armenien römisch drei 157 aus 2008, *Äthiopien 85 aus 1974, *Australien 281 aus 1976, *Bahamas 227 aus 1986, *Bangladesch römisch drei 157 aus 2008, *Barbados 85 aus 1974, *Belarus 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Belgien 256 aus 1969,, 227 aus 1986,, römisch drei 157 aus 2008, *Bolivien 85 aus 1974, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 66 aus 1998, *Brasilien 256 aus 1969, *Bulgarien 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Burkina Faso römisch drei 157 aus 2008, *Burundi römisch drei 66 aus 1998, *Chile 256 aus 1969, *China 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Costa Rica 256 aus 1969, *Côte d’Ivoire römisch drei 66 aus 1998, *Dänemark 256 aus 1969, *Deutschland/BRD 85 aus 1974, *Deutschland/DDR 85 aus 1974, *Dominikanische R 256 aus 1969, *Ecuador 256 aus 1969,, römisch drei 134 aus 2015, *El Salvador römisch drei 157 aus 2008, *Eswatini 85 aus 1974, *Fidschi 85 aus 1974, *Finnland 256 aus 1969, *Frankreich 256 aus 1969, *Gabun 256 aus 1969, *Georgien römisch drei 157 aus 2008, *Ghana 256 aus 1969, *Griechenland 256 aus 1969, *Guatemala 256 aus 1969,, römisch drei 157 aus 2008, *Guinea 227 aus 1986, *Haiti 256 aus 1969, *Indien 256 aus 1969, *Indonesien 256 aus 1969, *Irland 256 aus 1969, *Island 256 aus 1969, *Israel 256 aus 1969, *Italien 256 aus 1969, *Jamaika 256 aus 1969, *Japan 256 aus 1969, *Jemen römisch drei 66 aus 1998, *Jordanien römisch drei 66 aus 1998, *Jugoslawien 256 aus 1969, *Kanada 256 aus 1969, *Kasachstan römisch drei 157 aus 2008, *Kirgisistan römisch drei 66 aus 1998, *Kolumbien römisch drei 66 aus 1998, *Kongo 256 aus 1969, *Kongo/DR 227 aus 1986, *Korea/R 256 aus 1969, *Kroatien römisch drei 66 aus 1998, *Kuba 256 aus 1969, *Laos 256 aus 1969, *Lesotho 281 aus 1976, *Lettland römisch drei 66 aus 1998, *Libanon 256 aus 1969, *Libyen römisch drei 66 aus 1998, *Luxemburg 227 aus 1986, *Madagaskar 256 aus 1969, *Malawi 256 aus 1969, *Mali 281 aus 1976, *Malta 256 aus 1969, *Marokko 227 aus 1986, *Mauretanien 281 aus 1976, *Mauritius 85 aus 1974, *Mexiko 227 aus 1986, *Moldau römisch drei 66 aus 1998, *Mongolei 256 aus 1969, *Montenegro römisch drei 157 aus 2008, *Nepal 256 aus 1969, *Neuseeland 256 aus 1969, *Nicaragua 256 aus 1969, *Niederlande 85 aus 1974,, 227 aus 1986, *Niger 256 aus 1969, *Nigeria 227 aus 1986, *Nordmazedonien römisch drei 66 aus 1998, *Norwegen 256 aus 1969, *Pakistan 256 aus 1969, *Palästina römisch drei 222 aus 2016, *Papua-Neuguinea 227 aus 1986, *Paraguay römisch drei 66 aus 1998, *Peru 281 aus 1976, *Philippinen 256 aus 1969, *Polen 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Ruanda römisch drei 157 aus 2008, *Rumänien 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Salomonen 227 aus 1986, *Sambia 85 aus 1974, *Schweden 256 aus 1969, *Senegal 256 aus 1969, *Serbien römisch drei 157 aus 2008, *Sierra Leone 256 aus 1969, *Simbabwe römisch drei 66 aus 1998, *Slowakei römisch drei 66 aus 1998, *Slowenien römisch drei 66 aus 1998, *Spanien 281 aus 1976, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 157 aus 2008, *Tadschikistan römisch drei 157 aus 2008, *Tansania 281 aus 1976, *Thailand 256 aus 1969, *Trinidad/Tobago 256 aus 1969, *Tschechische R römisch drei 66 aus 1998, *Tschechoslowakei 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Tunesien 256 aus 1969, *Türkei 256 aus 1969, *UdSSR 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Uganda römisch drei 66 aus 1998, *Ukraine 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *Ungarn 256 aus 1969,, römisch drei 66 aus 1998, *USA 281 aus 1976, *Usbekistan römisch drei 66 aus 1998, *Venezuela 227 aus 1986, *Vereinigtes Königreich 256 aus 1969,, 281 aus 1976,, römisch drei 66 aus 1998, *Zentralafrikanische R 256 aus 1969, *Zypern 256/1969
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch sechs Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAUVORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL römisch drei DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel III zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 182/2000)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch drei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2000,)
Albanien
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun nicht gebunden.
Antigua und Barbuda
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.
Argentinien
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel römisch neun festgelegten Verfahren zu unterwerfen.
Australien
Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel römisch drei des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.
Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.
Bangladesch Zu Artikel III:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Art. 28 Abs. 4, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Art. 29 Abs. 3 lit. c, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Art. 65 Abs. 3, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Artikel römisch drei, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Artikel 28, Absatz 4,, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Artikel 29, Absatz 3, Litera c,, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Artikel 65, Absatz 3,, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zu Artikel IX:
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
Belarus
Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Belgien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986 und BGBl. III Nr. 157/2008)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Bulgarien
Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) China
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Dänemark
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch drei erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.
Bundesrepublik Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel römisch drei des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel VII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels römisch sieben der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Ecuador
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 134/2015)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch eins zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2015,)
Fidschi
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:
,Soweit Artikel III sich auf,Soweit Artikel römisch drei sich auf
bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,
die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,
die Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen, die bis zur Notifikation der Zurückziehung irgendeines Falles gelten.'
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“
Finnland
Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.Finnland hat sich zu Artikel römisch drei vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Guatemala
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 157/2008)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Indien
Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.Indien hat sich vorbehalten, Artikel römisch drei auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.
Indonesien
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel römisch sieben letzter Satz Artikel römisch neun in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.
Irland
Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglichIrland hat zu Artikel römisch drei einen Vorbehalt bezüglich
der Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst und
der ungleichen Entlohnung von Frauen in bestimmten Stellungen im öffentlichen Dienst
erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß
der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen, für die sie aus sachlichen oder körperlichen Gründen nicht geeignet sind, und
die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise Geschwornenamt derzeit für Frauen nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als diskriminierend angesehen werden.
Italien
Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.Italien hat sich vorbehalten, Artikel römisch drei, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.
Jemen
Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, daß es den letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Artikel römisch neun, nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Kanada
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.
Lesotho
Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.Artikel römisch drei wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.
Malta
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.Malta hat erklärt, sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Marokko
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“
Mauritius
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“
Mongolei
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel römisch vier Absatz 1 und Artikel römisch fünf Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.
Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun nicht gebunden.
Nepal
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel römisch neun nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch drei erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.
Niederlande
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986,)
Pakistan
Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.Pakistan hat erklärt, Artikel römisch drei auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.
Polen
Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Rumänien
Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Sierra Leone
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel römisch drei nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Slowakei
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Sowjetunion
Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Spanien
Die Artikel I und III des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.Die Artikel römisch eins und römisch drei des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Artikel II und III werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.Die Artikel römisch zwei und römisch drei werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.
Artikel III wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.Artikel römisch drei wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.
St. Vincent und die Grenadinen
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel III dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel römisch drei dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.
Swasiland (Eswatini)
„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;„(a) Artikel römisch drei des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;
(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten nicht angewendet, die gemäß Abschnitt 62 (2) der Verfassung des Königreiches Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch geregelt werden.“
Tschechische Republik
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben, nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Tunesien
Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel römisch neun nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine
Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Ungarn
Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch sieben nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch neun zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Venezuela
„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch neun, des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III erklärt, soweit dieserDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel römisch drei erklärt, soweit dieser
bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,
die den Inhabern erblicher Pairswürden und Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen Kirche zustehende Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus,
die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) die Beschäftigung verheirateter Frauen im diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und im öffentlichen Dienst von Nordirland, Fidschi und Grenada,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) die Ausübung königlicher Machtbefugnisse, des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes oder diesen entsprechender Funktionen oder bestimmter Ämter, für die islamisches Recht gilt, im Staat Brunei
betrifft.
Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.