BGBl. Nr. 256/1969
256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL römisch fünf
Ziffer eins Jeder der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
Ziffer 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.