BGBl. Nr. 295/1969
295. Bundesgesetz: Zwischenzeitengesetz
Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Artikel römisch sieben
Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.