Absatz eins,Die Anrechnung von Zeiten gemäß den Paragraphen eins und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß Paragraph 5, erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.
BGBl. Nr. 295/1969
295. Bundesgesetz: Zwischenzeitengesetz
Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Artikel römisch drei
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus Paragraph 11, Absatz 2, nichts anderes ergibt, wirksam
- Litera amit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
- Litera bmit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.