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BGBl. Nr. 376/1969

kundgemacht 18.11.1969 RIS↗
376. Verordnung: Erlassung von Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1969× zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.