BGBl. Nr. 376/1969
376. Verordnung: Erlassung von Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.