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BGBl. Nr. 440/1969

kundgemacht 19.12.1969 RIS↗
440. Bundesgesetz: Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetz vom 26. November 1969, betreffend die Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds
Kundmachung BGBl. Nr. 440/1969× zu Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 20.12.1969 · idF BGBl. Nr. 440/1969 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel römisch 23 Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.