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BGBl. Nr. 461/1969

kundgemacht 31.12.1969 RIS↗
461. Bundesgesetz: Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 461/1969× zu AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 05.01.1970 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 461/1969 · danach: BGBl. I Nr. 149/2009 § 2↗RIS↗

Abschnitt 2

Arbeitszeit

Begriff der Arbeitszeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2,Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.