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BGBl. Nr. 168/1970

kundgemacht 23.06.1970 RIS↗
168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1970× zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung aller, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.