BGBl. Nr. 168/1970
168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung aller, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.