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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Fassungen (Gesetz)
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

StF: BGBl. Nr. 168/1970 (NR: GP X RV 131 AB 151 S. 20. BR: S. 206.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 9. Jänner 1963 in Wien unterzeichnete Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Auslieferungsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Auslieferungsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Jusitz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. August 1963.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Mai 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem

Artikel 20 Absatz 1 am 12. August 1970 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

Vom Wunsche geleitet, für die gegenseitige Auslieferung von Rechtsbrechern Vorkehrung zu treffen,

Haben beschlossen, hierüber einen Vertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR11002207

alte Dokumentnummer

N2197014623R