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BGBl. Nr. 169/1970

kundgemacht 23.06.1970 RIS↗Parlament↗
169. Protokoll betreffend die Abänderung des in Wien unterzeichneten Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des in Wien am 9. Jänner 1963 unterzeichneten Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 2 § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 169/1970 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Ein Ersuchen der Österreichischen Bundesregierung um Auslieferung eines Rechtsbrechers, der in einem der im Artikel 2 Absatz 1 Litera b, angeführten Gebiete betroffen wird, kann an den Gouverneur oder die sonst zuständige Behörde dieses Gebietes gerichtet werden; der Gouverneur oder die Behörde kann die Entscheidung selbst treffen oder die Sache der Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich zur Entscheidung vorlegen.