BGBl. Nr. 20/1970
20. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf den Gebieten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt, der Luftfahrt sowie des Kraftlinienwesens und des Post- und Telegraphenwesens gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, mit dem Vorschriften auf den Gebieten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt, der Luftfahrt sowie des Kraftfahrlinienwesens und des Post- und Telegraphenwesens gemäß § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, geändert und ergänzt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140aneu
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Paragraph 140 a, Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 2, 105, Absatz eins und 117 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.