Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.
BGBl. Nr. 249/1970
249. Bundesgesetz: Abänderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970, mit dem das Landesvertragslehrergesetz 1966 abgeändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 2, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.