Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
BGBl. Nr. 250/1970
250. Bundesgesetz: Abänderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz abgeändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph eins, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.