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BGBl. Nr. 273/1970

kundgemacht 28.08.1970 RIS↗
273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1970× zu Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 08.04.1970 · idF BGBl. Nr. 273/1970 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn
Auflösung

Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das laufende. Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt.