Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1988Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1988,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
22.07.1988
Unterzeichnungsdatum
13.02.1969
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 273/1970 (NR: GP XI RV 1421 AB 1490 S. 175. BR: S. 287.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich 310/1980, 386/1988 *Belgien III 166/2011 *Bulgarien III 129/2025 *Dänemark 273/1970 *Deutschland/BRD 273/1970 *Estland III 166/2011 *Finnland 391/1992 *Frankreich 273/1970 *Griechenland 391/1992 *Irland 391/1992 *Island 391/1992 *Israel 391/1992 *Italien 391/1992 *Kroatien III 166/2011 *Lettland III 194/2023 *Litauen III 108/2016 *Luxemburg III 166/2011 *Malta III 66/2016 *Montenegro III 97/2018 *Niederlande 273/1970, III 166/2011 *Norwegen 273/1970 *Polen III 166/2011 *Portugal 249/1994 *Schweden 273/1970 *Schweiz 273/1970 *Slowakei III 166/2011 *Slowenien III 128/1997 *Spanien 391/1992 *Tschechische R III 128/1997 *Türkei 249/1994 *Ungarn 391/1992 *Vereinigtes Königreich 273/1970*Österreich 310 aus 1980,, 386 aus 1988, *Belgien römisch drei 166 aus 2011, *Bulgarien römisch drei 129 aus 2025, *Dänemark 273 aus 1970, *Deutschland/BRD 273 aus 1970, *Estland römisch drei 166 aus 2011, *Finnland 391 aus 1992, *Frankreich 273 aus 1970, *Griechenland 391 aus 1992, *Irland 391 aus 1992, *Island 391 aus 1992, *Israel 391 aus 1992, *Italien 391 aus 1992, *Kroatien römisch drei 166 aus 2011, *Lettland römisch drei 194 aus 2023, *Litauen römisch drei 108 aus 2016, *Luxemburg römisch drei 166 aus 2011, *Malta römisch drei 66 aus 2016, *Montenegro römisch drei 97 aus 2018, *Niederlande 273 aus 1970,, römisch drei 166 aus 2011, *Norwegen 273 aus 1970, *Polen römisch drei 166 aus 2011, *Portugal 249 aus 1994, *Schweden 273 aus 1970, *Schweiz 273 aus 1970, *Slowakei römisch drei 166 aus 2011, *Slowenien römisch drei 128 aus 1997, *Spanien 391 aus 1992, *Tschechische R römisch drei 128 aus 1997, *Türkei 249 aus 1994, *Ungarn 391 aus 1992, *Vereinigtes Königreich 273/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel römisch elf Absatz 7, Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Erklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 letzter Satz und des Artikels XI Abs. 4 lit. c des ÜbereinkommensErklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Absatz 2, letzter Satz und des Artikels römisch elf Absatz 4, Litera c, des Übereinkommens
1.Ziffer eins Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1988 bis 2. April 1996 für gebunden.
2.Ziffer 2 Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel II Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel XI Abs. 4 lit. c dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden für die Zukunft zurückgenommen.Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel römisch zwei Absatz 2, letzter Satz sowie Artikel römisch elf Absatz 4, Litera c, dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden für die Zukunft zurückgenommen.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge hat am 5. Oktober 2010 das Königreich der Niederlande Folgendes mitgeteilt:
Territoriale Anwendung auf: | mit Wirksamkeit vom: |
Aruba | 1. Jänner 1986 |
Curaçao und Sint Maarten | 10. Oktober 2010 |
den europäischen Teil der Niederlande | 2. April 1970 |
den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Oktober 2010 |
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Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz sowie des Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40180458