Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 273/1970

kundgemacht 28.08.1970 RIS↗
273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1970× zu Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.04.1970 · idF BGBl. Nr. 273/1970 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmungen

Ziffer eins Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft die Konferenz Budgetregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt.

Ziffer 2 Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsstaaten werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den vorläufigen Budgetregelungen vorgesehen sind, welche die Konferenz nach Absatz 1 treffen kann.

Ziffer 3 Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel römisch sieben Absatz 1 vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 13. Februar 1969, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.