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BGBl. Nr. 273/1970

kundgemacht 28.08.1970 RIS↗
273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1970× zu Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 08.04.1970 · idF BGBl. Nr. 273/1970 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs
Das Budget

Ziffer eins Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Rechnungsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember das ordentliche Jahresbudget, das die aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und die mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben sowie die veranschlagten Einnahmen enthält.

Ziffer 2 Die Ausgaben des ordentlichen Budgets werden wie folgt gedeckt:

  1. Litera a
    durch die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
  2. Litera b
    durch alle von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährten Schenkungen, sofern sie mit den Zielen der Konferenz vereinbar sind;
  3. Litera c
    durch alle sonstigen Einnahmen, insbesondere jegliche von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten vorherigen Genehmigung durch die Konferenz.