durch die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
BGBl. Nr. 273/1970
273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Das Budget
Ziffer eins Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Rechnungsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember das ordentliche Jahresbudget, das die aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und die mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben sowie die veranschlagten Einnahmen enthält.
Ziffer 2 Die Ausgaben des ordentlichen Budgets werden wie folgt gedeckt:
- Litera a
- Litera bdurch alle von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährten Schenkungen, sofern sie mit den Zielen der Konferenz vereinbar sind;
- Litera cdurch alle sonstigen Einnahmen, insbesondere jegliche von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten vorherigen Genehmigung durch die Konferenz.