Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 33/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Kundmachung BGBl. Nr. 33/1970× zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 1↗RIS↗

TEIL römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Ziffer eins In diesem Übereinkommen

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben“ von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt,
  2. Litera b
    bedeuten der Ausdruck „Wohnsitz“ den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck „Einwohner“ eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat,
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Ehefrau“ eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt,
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „Witwe“ eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat,
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Kind“ ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist,
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Wartezeit“ entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist.

Ziffer 2 Der Ausdruck „Leistungen“ in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen, die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gemachten Aufwendungen bestehen.