BGBl. Nr. 33/1970
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17.
Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.