BGBl. Nr. 33/1970
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
TEIL römisch vier.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Artikel 19.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.