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BGBl. Nr. 33/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Kundmachung BGBl. Nr. 33/1970× zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 25↗RIS↗

TEIL römisch fünf.
Leistungen bei Alter.

Artikel 25.

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.