die Gründe hiefür weiterbestehen oder
BGBl. Nr. 33/1970
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Ziffer eins Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2; 21 c); 27 d); 33 b); 34, 3; 41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).
Ziffer 2 Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muß in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, daß
- Litera a
- Litera bes von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.