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BGBl. Nr. 33/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Kundmachung BGBl. Nr. 33/1970× zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Ziffer eins Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2; 21 c); 27 d); 33 b); 34, 3; 41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muß in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, daß

  1. Litera a
    die Gründe hiefür weiterbestehen oder
  2. Litera b
    es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.