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BGBl. Nr. 33/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Kundmachung BGBl. Nr. 33/1970× zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfaßten Teile römisch zwei bis römisch zehn dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, daß der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teiles verpflichtet.