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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 1↗RIS↗

Umfang der Tätigkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      in Verlassenschaftssachen
      1. Litera a
        die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
      2. Litera b
        die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
      1. Litera a
        die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;
      2. Litera b
        die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
  2. Absatz 2,Von den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
    1. Ziffer eins
      richterliche Entscheidungen,
    2. Ziffer 2
      förmliche Vernehmungen und
    3. Ziffer 3
      Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.