Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
- Ziffer einsin Verlassenschaftssachen
- Litera adie Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
- Litera bdie anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
- Ziffer 2außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
- Litera adie Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;
- Litera bdie Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.