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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.12.1970 – 16.08.2015 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 11↗RIS↗

Gebührenermäßigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist ein Nachlaß mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst pflegebefohlener Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen.
    2. Ziffer 2
      Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen die in der Ziffer eins, genannten begünstigten Erben und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
    3. Ziffer 3
      Die Grundsätze der Ziffer eins und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen.
  2. Absatz 2,Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.