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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 4↗RIS↗

Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung zu Gerichtskommissaren sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Hat im Sprengel des Bezirksgerichts nur ein Notar seinen Amtssitz, so ist dieser Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Haben im Sprengel des Bezirksgerichts mehrere Notare ihren Amtssitz, so sind sie möglichst gleichmäßig heranzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Hat im Sprengel des Bezirksgerichts kein Notar seinen Amtssitz, so sind Notare aus den Nachbarsprengeln heranzuziehen. Haben in den Nachbarsprengeln zwei oder mehrere Notare ihren Amtssitz, so kommen nur diejenigen in Betracht, die für die Mehrheit der Einwohner des Sprengels ohne Notar annähernd gleich günstig erreichbar sind; sie sind möglichst gleichmäßig heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Soweit die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehandhabte Verteilung von den Grundsätzen der Absatz eins und 2 abweicht, ist bei der Erstellung der Verteilungsordnungen von dieser Verteilung auszugehen. Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.