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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 6↗RIS↗

Ausschließung eines Notars

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die Paragraphen 19 bis 25 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.