BGBl. Nr. 343/1970
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
Paragraph 9,
Der Notar hat bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zustellungen kann er durch die Post oder das Gericht besorgen lassen.