Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im Paragraph 2, genannten Sachschäden, die Umsiedlern (Paragraph 3,) oder Vertriebenen (Paragraph 4,) entstanden sind, durch
- Ziffer einsGeschädigte (Paragraph 5,) oder
- Ziffer 2Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (Paragraphen 7 und 8).