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BGBl. Nr. 375/1970

kundgemacht 16.12.1970 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, womit das Anmeldegesetz, BGBl. Nr. 12/1962, und das Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz — UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, neuerlich abgeändert werden (Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970)
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldegesetz 5 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 17.12.1970 · idF BGBl. Nr. 375/1970 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8)

Ziffer eins zu ihren Ehegatten oder

Ziffer 2 als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder

Ziffer 3 als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.