BGBl. Nr. 375/1970
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 10,
Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8)
Ziffer eins zu ihren Ehegatten oder
Ziffer 2 als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder
Ziffer 3 als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.