Absatz eins,Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Absatz 2, genannten Frist bei der nach Paragraph 18, zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach Paragraph 18, zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.
BGBl. Nr. 375/1970
375. Bundesgesetz: Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, womit das Anmeldegesetz, BGBl. Nr. 12/1962, und das Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz — UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, neuerlich abgeändert werden (Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.
- Absatz 3,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.
- Absatz 4,Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
- Absatz 5,Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.