Absatz eins,Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben während des Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt zu melden.
BGBl. Nr. 388/1970
388. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz abgeändert wird (3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Meldung von Änderungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Versicherungsanstalt kann mit dem Dienstgeber (Paragraph 13,) ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach er an Stelle der in Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen Listen an den Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Kalendermonates vorlegt. Die Versicherungsanstalt kann für diese Listen Vordrucke auflegen.