Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 390/1970

kundgemacht 18.12.1970 RIS↗
390. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 390/1970× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 13.11.1970 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 390/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
    1. Absatz 2,, Litera a
      Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der Litera b, nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
    2. Litera b
      Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  2. Absatz 3,Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  3. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient