Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
- Absatz 2,, Litera aDer Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der Litera b, nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
- Litera bDer Ausdruck “unbewegliches Vermögen” umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.