Absatz eins,Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 109neu
römisch sechs. HAUPTSTÜCK, Wahlpflicht, Paragraph 109,
- Absatz 2,In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
- Absatz 3,Wer sich der Verpflichtung gemäß Absatz 2, ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem Bereiche der Wahlort liegt.
- Absatz 4,Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Absatz 3, liegt insbesondere vor, wenn
- Ziffer einsein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
- Ziffer 2ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
- Ziffer 3ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf Reisen befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
- Ziffer 4ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
- Ziffer 5ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.