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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 50neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 50↗RIS↗

Paragraph 50, Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (Paragraph 46, Absatz 2,) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.