BGBl. Nr. 87/1970
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Die Bestimmungen des Artikels römisch zehn Absatz 1 werden sinngemäß im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Spanien und spanischer Produzenten in Österreich angewendet.