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BGBl. Nr. 87/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1970× zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Die Bestimmungen des Artikels römisch zehn Absatz 1 werden sinngemäß im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Spanien und spanischer Produzenten in Österreich angewendet.