Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 87/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1970× zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.
  2. Absatz 2,Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.