Absatz eins,Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.
BGBl. Nr. 87/1970
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
- Absatz 2,Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.