Absatz eins,In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile als nationale Filme gewertet werden und genießen damit nach Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden Teile vorgesehen werden. Die Subventionen begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten des Staates, von dem sie gewährt werden.
BGBl. Nr. 87/1970
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel römisch acht
- Absatz 2,Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine österreichisch-spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.
- Absatz 3,Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.