Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.
BGBl. Nr. 87/1970
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel römisch neun
- Absatz 2,Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.
- Absatz 3,Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 15% der Gesamtproduktionskosten betragen. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten nicht unter 5,000.000 Peseten liegen.