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BGBl. Nr. 108/1971

kundgemacht 31.03.1971 RIS↗
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1971× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.04.1971 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 108/1971 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 17↗RIS↗

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

Paragraph 17,

Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.