BGBl. Nr. 108/1971
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Überlassung an Zahlungsstatt
Paragraph 18,
Für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert entlohnt.