BGBl. Nr. 108/1971
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
Paragraph 19,
Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen.