BGBl. Nr. 108/1971
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
Paragraph 21,
Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.