Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 108/1971

kundgemacht 31.03.1971 RIS↗
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1971× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.04.1971 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1971 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 23↗RIS↗

römisch vier. Abschnitt

Festsetzung von Zuschlägen

Paragraph 23,

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling aufzurunden.