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BGBl. Nr. 108/1971

kundgemacht 31.03.1971 RIS↗
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1971× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.04.1971 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 108/1971 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 3↗RIS↗

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
  3. Absatz 3,Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.