Absatz eins,Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
BGBl. Nr. 108/1971
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Nicht vollendete Amtshandlungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.