Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 172/1971

kundgemacht 27.05.1971 RIS↗Parlament↗
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 11 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 28.05.1971 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 172/1971 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 14↗RIS↗

Paragraph 14, Kapitalforderungen und Schulden.

  1. Absatz eins,Kapitalforderungen, die nicht im Paragraph 13, bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
  2. Absatz 2,Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
  3. Absatz 3,Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
  4. Absatz 4,Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.